JuLis Northeim

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Satzung

§ 1 Präambel

Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation und verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter besonderer Berücksichtigung der Belange der jungen Generation. Die Jungen Liberalen stehen der Freien Demokratischen Partei nahe und sehen in ihr den Ansprechpartner für die politische Arbeit.

Der Kreisverband Northeim der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Niedersachsen e.V..

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen
Mitglied des Kreisverbandes Northeim kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt.
Der Kreisverband ist berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden FDP Kreisverbänden als Mitglieder aufzunehmen, sofern in diesen Kreisverbänden keine Kreisverbände der Jungen Liberalen existieren.

(2) Erwerb
Die Mitgliedschaft im Kreisverband Northeim wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.

(3) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Northeim wird durch einfache Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Fördermitglieder gem. Abs. (4) sind Ehrenmitglieder, die einen freiwilligen Beitrag entrichten. Ehrenmitglieder werden zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen.

(4) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Northeim wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesverband erworben. Fördermitglieder entrichten einen regelmäßigen freiwilligen Beitrag, dessen Höhe dem Kreisschatzmeister mitzuteilen ist.

(5) Ende der Mitgliedschaft
Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.

§ 3 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen
Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Die Einladung zu Kreismitgliederversammlungen erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie an den Landesverband mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.

(2) Abstimmungen
Abstimmungen sind offen.

(3) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Northeim sind nach dem Range:
1. Die Kreismitgliederversammlung
2. Der Kreisvorstand

§ 5 Die Kreismitgliederversammlung

(1) Versammlungsart
Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Aufgaben
Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes.
2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl zweier Kassenprüfer.
3. Satzungsänderungen.
4. Auflösung des Kreisverbandes.

(3) Versammlungshäufigkeit
Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist ferner als außerordentliche Kreismitgliederversammlung auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

(4) Rede- Antrags- und Stimmrecht
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Northeim.

§ 6 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Kreisvorsitzenden
2. dem 1. stellvertretenden Kreisvorsitzenden
3. dem 2. stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Schatzmeister
4. Bis zu vier Beisitzern

(2) kooptierte Kreisvorstandsmitglieder
Der Kreisvorstand kann für besondere Aufgaben mit einfacher Mehrheit Mitglieder in den Kreisvorstand kooptieren. Diese haben im Kreisvorstand Rede-, aber kein Antrags- und Stimmrecht.

(3) Wahl
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden von der Kreismitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Vertretung bei Kreisvorstandssitzungen
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Kreisvorsitzenden und in dessen Abwesenheit vom 1. stellvertretenden Kreisvorsitzenden geleitet. Dieser wird in Abwesenheit vom 2. stellvertretenden Kreisvorsitzenden vertreten.

(6) Amtsniederlegung
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen abzuhalten.
Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.

(7) Außergerichtliche Vertretung
Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Northeim sind der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.

(8) Gerichtliche Vertretung
Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverband. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen.

§ 7 Finanzen

(1) Mitgliedsbeitrag
Jedes ordentliche Mitglied des Kreisverbandes Northeim der Jungen Liberalen ist zu einem monatlichen Mindestmitgliedsbeitrag von 2,- € verpflichtet.

(2) Verantwortlichkeit
Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist den Kassenprüfern jederzeit Rechenschaft schuldig.

(3) Gegenzeichnung bei Doppelzuständigkeit
Im Falle der Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisvorsitzenden gem. § 6 Abs. (5) durch den 2. stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Schatzmeister bedürfen Finanzentscheidungen einer Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitglieds oder eines Kassenprüfers.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Wahl
Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, von denen mindestens einer nicht dem Kreisvorstand angehören darf.

(2) Aufgaben
Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.

(3) Befugnisse
Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.

§ 9 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Die Satzungen der oberen Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor.

§ 10 Auflösung

Der Kreisverband kann von den Anwesenden mit einer Mehrheit von drei Viertel aufgelöst werden. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Das Vermögen des Kreisverbandes Northeim fällt an den Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V..

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung zum 29. 1. 2004 in Kraft.

§ 13 Zweifelsfälle

In Zweifelsfällen bei der Auslegung dieser Satzung sollen die entsprechenden Regelungen des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. herangezogen werden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29. 1. 2005 in Northeim

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